Abgabepflicht Kurtaxen

Die Kur­taxe wird für jede Über­nach­tung von Gästen erhoben.

  • in Hotels, Gasthäusern, Frem­den­pen­sio­nen, Jugend­her­ber­gen und anderen Beherbergungsbetrieben
  • Ferien­woh­nun­gen, Ferien­häusern, auf Camping‑, Car­a­van­ing- oder Campingstellplätzen
  • Die Abgabepflicht beste­ht auch, wenn die Ange­bote über Dritte pub­liziert, ver­mark­tet oder ver­mit­telt wer­den, oder wenn der Beherber­gungsver­trag über Dritte oder auf anderem Wege zus­tande kommt.

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Keine Kurtaxe haben zu entrichten:

  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • Per­so­n­en, die sich aus dien­stlichen Grün­den am Abgabeort aufhal­ten, ins­beson­dere Ange­hörige der Armee, der Polizei, der Feuer­wehr und des Zivilschutzes
  • Per­so­n­en mit steuer­rechtlichem Wohn­sitz am Abgabeort
  • Fahrende, Flüchtlinge und Asylsuchende
  • Beherber­gende, die Land für Zelt­lager für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zur Ver­fü­gung stellen

 

In Schüpfheim wird eine Abgabe von CHF 2.30 (Kur­taxe und kan­tonale Beherber­gungsab­gabe) pro Logier­nacht erhoben. 

Eigen­tümer von Ferien­häusern, Ferien­woh­nun­gen, Zel­ten und Wohn­wa­gen kön­nen ihre Tax­en auch in Form ein­er Jahres­pauschale (CHF 70) entricht­en. Dies gilt auch für die Dauer­mi­eter, die eine Unterkun­ft für min­destens drei Monate im Kalen­der­jahr mieten.

Ferien­häuser und Ferien­woh­nun­gen, welche an 90 und mehr Tagen an Dritte ver­mi­etet wer­den (über airbnb, Booking.com usw.) kön­nen nicht mit ein­er Pauschale abgerech­net wer­den. Solche Objek­te unter­liegen der Abgabe pro Nacht und pro Person. 

Kan­tonales Tourismusgesetz