kurtaxen
Abgabepflicht Kurtaxen
Die Kurtaxe wird für jede Übernachtung von Gästen erhoben.
- in Hotels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben
- Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Camping‑, Caravaning- oder Campingstellplätzen
Die Abgabepflicht besteht auch, wenn die Angebote über Dritte publiziert, vermarktet oder vermittelt werden, oder wenn der Beherbergungsvertrag über Dritte oder auf anderem Wege zustande kommt.
Keine Kurtaxe haben zu entrichten:
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
- Personen, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, insbesondere Angehörige der Armee, der Polizei, der Feuerwehr und des Zivilschutzes
- Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort
- Fahrende, Flüchtlinge und Asylsuchende
Beherbergende, die Land für Zeltlager für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zur Verfügung stellen
In Schüpfheim wird eine Abgabe von CHF 2.30 (Kurtaxe und kantonale Beherbergungsabgabe) pro Logiernacht erhoben.
Eigentümer von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Zelten und Wohnwagen können ihre Taxen auch in Form einer Jahrespauschale (CHF 70) entrichten. Dies gilt auch für die Dauermieter, die eine Unterkunft für mindestens drei Monate im Kalenderjahr mieten.
Ferienhäuser und Ferienwohnungen, welche an 90 und mehr Tagen an Dritte vermietet werden (über airbnb, Booking.com usw.) können nicht mit einer Pauschale abgerechnet werden. Solche Objekte unterliegen der Abgabe pro Nacht und pro Person.